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Satzung

Hier finden Sie die Satzung des Verbands Deutscher Fußball-Historiker (VDFH) e. V.


PDF-Download der aktuellen VDFH-Satzung

Nachfolgend die ehemalige Satzung des VDFH:

Präambel

Der Verband Deutscher Fußball-Historiker (VDFH) wurde am 3. Januar 2017 als Interessengemeinschaft der deutschen Fußball-Historiker in Nürnberg gegründet. Eine spätere Konstituierung als Verein mit dem Zweck der Eintragung in das Vereinsregister ist beabsichtigt. Die folgende Satzung der Interessengemeinschaft soll daher in einer Vereinsgründungsversammlung durch eine in dieser Versammlung zu errichtenden Vereinssatzung ersetzt werden.

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Interessengemeinschaft führt den Namen "Verband Deutscher Fußball-Historiker", abgekürzt und im Folgenden "VDFH" genannt.
(2) Sitz des VDFH ist Nürnberg.

§ 2 Ziel und Aufgaben

(1) Der VDFH verfolgt das Ziel der Förderung und Verbreitung der Fußballgeschichte. Er sieht seine Aufgaben insbesondere in der
a) Vertretung der an der Fußballgeschichte interessierten Personen und Institutionen,
b) Förderung der Forschung auf dem Gebiet der Fußballgeschichte,
c) Unterstützung der Kommunikation innerhalb der an der Fußballgeschichte interessierten Personen und Institutionen,
d) Veranstaltung eines regelmäßig stattfindenden Kongresses der Fußball-Historiker,
e) Veröffentlichung von Ergebnissen der von ihm veranstalteten Tagungen und Kongresse,
f) Verleihung von Preisen für Projekte zur Fußballgeschichte,
g) Unterstützung von Initiativen zur Fußballgeschichte,
h) Stellungnahme zu Fragen Externer zur Fußballgeschichte.
(2) Der VDFH ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des VDFH sind ausschließlich für satzungsgemäße Aufgaben zu verwenden.
(3) Die Mitglieder des VDFH dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des VDFH erhalten. Der VDFH darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
(4) Der VDFH darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des VDFH fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(5) Zur Verfolgung seiner Aufgaben und Ziele kann der VDFH Mitglied anderer Institutionen werden.
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder im VDFH können natürliche Personen und Institutionen sein.
(2) Persönliches Mitglied kann werden, wer sich beruflich oder in seiner Freizeit mit der Fußballgeschichte beschäftigt.
(3) Institutionelle Mitglieder können Verbände, Vereine, Firmen, Bildungseinrichtungen, Behörden oder Interessengemeinschaften werden, die sich mit der Fußballgeschichte beschäftigen.
(4) Ehrenmitglieder können Personen werden, die für die Entwicklung und Förderung des VDFH oder der Fußballgeschichte Besonderes geleistet haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Hauptversammlung ernannt. Sie sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.
(5) Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag nach der Zustimmung durch den Vorstand begründet. Sie endet durch Tod bei persönlichen Mitgliedern, Auflösung der Institution oder schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres.
(6) Bei einem Verhalten, welches das Ansehen des VDFH schädigt, kann die Aberkennung der Mitgliedschaft durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung erfolgen. Das Mitglied ist vor der Beschlussfassung durch den Vorstand anzuhören. Bei Beitragsrückständen kann ein Ausschluss zum Jahresende durch den Vorstand erklärt werden.
(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückgabe der gezahlten Beiträge oder sonstiger Leistungen aus dem Vermögen des VDFH.
(8) Detaillierte Punkte zur Mitgliedschaft, zur Beendigung der Mitgliedschaft und zur Höhe der fälligen Mitgliedsbeiträge regelt die vom Vorstand erlassene Beitragsordnung des VDFH.

§ 4 Organe

(1) Die Organe des VDFH sind
a) die Hauptversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Ausschüsse.
(2) Hauptversammlung und/oder Vorstand können bei Bedarf weitere Organe konstituieren, deren Geschäftsordnung von der Hauptversammlung oder vom Vorstand festzulegen ist.

§ 5 Hauptversammlung

(1) Die ordentliche Hauptversammlung besteht aus allen Mitgliedern des VDFH. Sie wird bei Bedarf durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher schriftlich einberufen. Auch eine elektronische Einladung ist zulässig.
(2) Die außerordentliche Hauptversammlung ist auf schriftlichen Antrag von einem Viertel der Mitglieder analog der ordentlichen Hauptversammlung vom Vorstand einzuberufen. Dem Antrag sind eine Begründung sowie ein Tagesordnungsvorschlag beizufügen.
(3) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist analog der ordentlichen Hauptversammlung vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens sieben Mitglieder die Umwandlung der Interessengemeinschaft in einen Verein mit dem Zweck der Eintragung in das Vereinsregister beabsichtigen und beantragen. In diesem Fall ist die Hauptversammlung zugleich eine Vereinsgründungsversammlung, in der von mindestens sieben Mitgliedern eine Vereinssatzung zu errichten ist, welche die Satzung der Interessengemeinschaft gemäß § 9 Abs. 2 ersetzt.
(4) Der Hauptversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) sie berät und beschließt über Angelegenheiten des VDFH,
b) sie wählt und entlastet Mitglieder des Vorstands,
c) sie regelt Satzungsfragen,
d) sie ernennt Ehrenmitglieder gemäß § 3 Abs. 4,
e) sie beschließt die Auflösung des VDFH gemäß § 8.
(5) Bei fristgerechter Einladung ist die Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung gegeben. Jedes bei der Hauptversammlung anwesende Mitglied hat eine Stimme.
(6) Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit.
(7) Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen und dem die Anwesenheitsliste beizufügen ist.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand der Interessengemeinschaft VDFH besteht zumindest aus dem Vorstandsvorsitzenden.
(2) Der Vorstand wird erstmals bei der Gründung der Interessengemeinschaft VDFH am 3. Januar 2017 gewählt.
(3) Der Vorstandsvorsitzende kann bei Bedarf zum Zweck der Weiterentwicklung der Interessengemeinschaft VDFH weitere Vorstandsmitglieder ernennen.
(4) Außerdem obliegt es der Hauptversammlung gemäß § 5 Abs. 4, Mitglieder des Vorstands zu entlasten und zu wählen oder abzuberufen.
(5) In der Hauptversammlung sind die Mitglieder des Vorstands in getrennten Wahlgängen einzeln zu wählen. Die Wahlgänge finden in offener Abstimmung statt. Sie können auf Antrag geheim durchgeführt werden.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, den VDFH zu vertreten. Die Mitglieder des Vorstands haften nur bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Verletzung ihrer Amtspflichten.
(7) Der Vorstandsvorsitzende übernimmt die Geschäftsführung. Zur Führung der laufenden Geschäfte des VDFH kann der Vorstand außerdem eine Geschäftsstelle einrichten. Sie wird von einem vom Vorstand zu bestimmenden Geschäftsführer/einer vom Vorstand zu bestimmenden Geschäftsführerin verantwortlich geleitet.
(8) Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Verbandspolitik. Er vollzieht die Beschlüsse der Hauptversammlung.
(9) Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf statt. Zu den Sitzungen lädt der Vorstandsvorsitzende ein. Dieser leitet die Vorstandssitzungen und koordiniert die Arbeit des Vorstands. Jedes Vorstandsmitglied hat bei den Sitzungen eine Stimme. Für Beschlüsse des Vorstands ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.

§ 7 Ausschüsse

(1) Im VDFH können vom Vorstand oder der Hauptversammlung Ausschüsse als Untergliederungen gebildet werden.
(2) Ausschüsse sind Untergliederungen zu bestimmten Themengebieten innerhalb des VDFH oder der Fußballgeschichte.
(3) Jeder Ausschuss wird von einem Leiter geführt, welcher vom Vorstand oder der Hauptversammlung eingesetzt wird.
(4) Die Leiter der Ausschüsse berichten dem Vorstand und der Hauptversammlung.
(5) Der Vorstand und die Hauptversammlung können für zu bestimmende Themen ad-hoc-Ausschüsse einsetzen, deren Tätigkeit mit Erledigung ihres Arbeitsauftrages endet.
(6) VDFH-Mitglieder können mehreren Ausschüssen angehören. Das Interesse an der Mitgliedschaft in einem Ausschuss ist beim Leiter des betreffenden Ausschusses zu bekunden. Über die Aufnahme in einen Ausschuss entscheidet der Leiter des Ausschusses.
(7) Die Mitgliedschaft in einem Ausschuss endet durch eine formlose Willenserklärung gegenüber dem Leiter des Ausschusses oder durch Beschluss des Leiters des Ausschusses. Im letztgenannten Fall sind das Mitglied und der Vorstand schriftlich oder auf elektronischem Weg zu informieren.

§ 8 Auflösung

(1) Die Auflösung des VDFH kann nur durch die Hauptversammlung beschlossen werden, die vom Vorstand unter Bezeichnung dieses Tagesordnungspunktes zur Beratung einberufen wird und ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
(2) Bei Auflösung des VDFH ist dessen Vermögen einer Institution oder zu Teilen mehreren Institutionen zu übertragen. Die betreffenden Institutionen müssen einen Bezug zur Fußballgeschichte haben. Empfänger und deren Anteile werden von der Hauptversammlung unmittelbar vor der Abstimmung zu einer Auflösung gemäß § 8 Abs. 1 festgelegt.

§ 9 Inkrafttreten und Wirksamkeit

(1) Diese Satzung tritt mit der Gründung der Interessengemeinschaft am 3. Januar 2017 in Kraft.
(2) Sie tritt außer Kraft, wenn sich der VDFH gemäß § 8 auflöst oder wenn eine gemäß § 5 Abs. 3 einberufene Vereinsgründungsversammlung eine Vereinssatzung errichtet.

Nürnberg, 3. Januar 2017


Archiv: PDF-Download der VDFH-Satzung vom 3. Januar 2017

 
 
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